Ihr 14-Jährige Tochter hat sich bei einem kostenpflichtigen Onlinedienst angemeldet? Das ist wahrscheinlich kein Problem, denn Minderjährige sind nicht voll geschäftsfähig:
- Kinder unter 7 können keine Verträge schließen (§ 104 BGB).
- Kinder und Heranwachsende zwischen 7 und 18 bedürfen für einen Vertragsschluss der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (§§ 106, 107, 110 BGB). Dies gilt auch bei Vertragsschlüssen im Internet.
- Bitte beachten Sie, dass solche Verträge aber wirksam sind, die vollständig (d.h. über die gesamte Vertragsdauer und einschließlich aller Neben- und Folgekosten) aus dem Taschengeld des Kindes erfüllt werden können (vgl. § 110 BGB, sog. "Taschengeld-Paragraf"). Dies ist bei einem Abo, dessen gesamte Kosten die Menge des (heute) verfügbaren Taschengeld übersteigt in der Regel nicht der Fall.
Anleitung
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