Die EU-Fluggastrechte-Verordnung ist ein Meilenstein der Passagierrechte. Leider ist die Verordnung für den Konsumenten nur schwer lesbar. Außerdem gibt es ungeschriebene Rechte (Verspätung am Zielort), die sich nur aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben.
Bitte beachten Sie, dass es für die Ansprüche Ausschlussgründe gibt. Diese ergeben sich aus der Verordnung. Außerdem gibt es besondere Regeln z. B. über die Alternativbeförderung und die Hochstufung, die hier nicht berücksichtigt wurden. Bitte lesen Sie daher auch den Verordnungstext Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Eine Übersicht
Grundätzlich kennt das EU-Fluggastrecht eine Fielzahl von Ansprüchen und Rechte (siehe Übersicht rechts). Die häufigsten drei Anspräche bei Annullierung oder Verspätung sind ...
- Essen und Erfrischungen
- Rückzahlung des Reisepreises und
- Zahlung einer Pauschalen Entschädigung.
Welche Ansprüche wann gegeben sind hängt in der Regel davon ab, wie lang die Flugstrecke (nicht die Flugzeit) sein sollte (Startort bis zum letzten Zielort, d.h. Anschlussflüge unterbrechen die Streckenzählung nicht). Außerdem sind die Ansprüche danach gestaffelt, wie groß die Verspätung bei Abflug ist (oder bei Entschädigungsansprüchen: am Zielflughafen) ist.
Bei der Berechnung der Flugstrecke hilft Ihnen die Website
http://flighttime-calculator.com.
Für die Richtigkeit übernimmt der Deutsche Konsumentenbund keine
Gewähr.
In allen Konstellationen ist die Fluggesellschaft aber verpflichtet, zwei Aspekte zu beachten:
- Eine Behinderung eines Passagiers muss in jedem Fall angemessen berücksichtigt werden und
- auf Nachfrage muss der Passagier umfassen über seine Rechte aufgeklärt werden.
Es gibt ungeschriebene Rechte bei großen Verspätungen!
Der EuGH hat in zwei Urteilen auf Vorlage eines österreichischen Gerichts festgestellt, dass es ungeschriebe Ansprüche gibt, die sich nicht direkt aus dem Text der Richtlinie ableiten lassen. Nach den Urteilen in den Rechtssachen Sturgeon et alt. v. Condor Flugdienst GmbH (C-402/ 07) und Böck und Lepuschitz v. Air France SA (C-432/07) aus dem Jahr 2009. Darin stellt der EUGH klar, dass bei großen Verspätungen am Zielort (!) ein Entschädigungsanspruch (analog zur Annullierung) besteht.
Außergewöhnliche Umstände? Oft nur eine Ausrede!
Bitte beachten Sie, dass sich viele Fluggesellschaften im Rahmen der Reklamation gern auf "außergewöhnliche Umstände" berufen. Diese liegen aber nur selten wirklich vor (in der Regel nur bei Naturkatastrophen oder Krieg). Bitte beachten Sie hierzu das EuGH-Urteil in der Sache C-402/07 – Sturgeon et alt. v. Condor Flugdienst GmbH.
Was ist mit meinem Gepäck?
Für Gepäck gelten andere Regeln. Der Verlust von Gepäck wird nicht in der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt sondern ergibt sich aus anderen Rechtsquellen. Grundsätzlich gilt: bei Verlust haben Sie einen Anspruch auf Kostenerstattung bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. SZR steht für die internationale Verrechnungswährung ("Sonderziehungsrecht").
Ein SZR entspricht etwa einem EUR (Stand Aug. 2010). Den genauen Gegenwert eines SZR können Sie auf der Internetseite des Internationalen Währungsfonds herausfinden.
- Anmelden um Kommentare zu schreiben






