Wir meinen: das Argument ist zum Teil richtig. Tatsächlich belastet z.B. der Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung) für (Fehl-)Investitionen der Vergangenheit noch Jahrzehnte später das Betriebsergebnis des Wasserversorgers. Der BGH lässt dieses Argument interessanterweise nur eingeschränkt gelten. Dies sehen wiederum sehen auch wir kritisch.
Gleichwohl ist das Argument insoweit falsch, als es suggeriert, dass es keine Möglichkeit gäbe, strukturbedingte Kosten zu beeinflussen. Zum einen werden in der Praxis Gelegenheiten zur Umschuldung oft nicht genutzt, zum anderen führen viele Monopolversorger kaum Strukturanpassungsuntersuchungen durch.
Wenn z.B. Kosten durch eine überdimensionierte Einrichtung oder durch zu viele zu kleine Einrichtungen (z.B. viele, kleine Druckausgleichs- oder Hochbehälter statt weniger, größerer Behälter) Kosten entstehen, sollte das Versorgungsunternehmen regelmäßig (z.B. alle 5 Jahre) analysieren, ob ein Rückbau oder eine Strukturänderung angezeigt ist. Dies passiert aber in der Praxis nur selten.
Das Argument sollte Ansporn sein, nicht Rechtfertigung.

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